Direkt Meldung machen

Die Meldung kann auch telefonisch, per Telefax oder per E-Mail erfolgen. Näheres dazu unter dem Meldeformular.

    Information zur Verarbeitung der von Ihnen hier eingegebenen Daten
    Wir verwenden die von Ihnen im Rahmen des Hinweisgebersystems angegebenen Informationen u.a. zum Zweck der Überprüfung und Dokumentation der Meldungen, für interne Ermittlungen (einschließlich der Weitergabe an externe Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer oder andere berufsrechtlich zur Verschwiegenheit verpflichtete Berufsträger sowie an betroffene Konzerngesellschaften) und ggf. zur Weitergabe an staatliche Stellen (wie Polizei, Staatsanwaltschaft oder Gerichte). Allen Hinweisgebern sichern wir eine vertrauliche Bearbeitung zu. Rechtsgrundlage ist die Erfüllung rechtlicher Pflichten gem. Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. c DSGVO.

    Wir bitten um Beachtung, dass bei anonymer Meldung keine Eingangsbestätigung versendet, keine Nachfragen zum Sachverhalt gestellt und auch keine Ergebnisse des in Gang gesetzten Verfahrens mitgeteilt werden können.

    Alternative Meldekanäle

    Telefon

    034327 139693-3
    Anrufbeantworter 24/7

    Telefax

    034327 139693-9

     

    Ablauf des Meldeverfahrens

    1

    Die interne Meldestelle

    • bestätigt der der hinweisgebenden Person den Eingang einer Meldung spätestens nach sieben Tagen
    • prüft, ob der gemeldete Verstoß in den sachlichen Anwendungsbereich nach § 2 fällt
    • hält mit der hinweisgebenden Person Kontakt und prüft die Stichhaltigkeit der eingegangenen Meldung
    • ersucht die hinweisgebende Person erforderlichenfalls um weitere Informationen und
    • ergreift angemessene Folgemaßnahmen nach § 18 HinSchG

    2

    Die interne Meldestelle gibt der hinweisgebenden Person innerhalb von drei Monaten nach der Bestätigung des Eingangs der Meldung  eine Rückmeldung. Die Rückmeldung umfasst die Mitteilung geplanter sowie bereits ergriffener Folgemaßnahmen sowie die Gründe für diese.


    3

    Folgemaßnahmen können beispielsweise sein:

    •  interne Untersuchungen bei dem Beschäftigungsgeber
    • Verweisung der hinweisgebenden Person an andere zuständige Stellen
    • das Verfahren aus Mangel an Beweisen oder aus anderen Gründen abschließen
    • Abgabe an eine zuständige Behörde

    4

    Dauerhafte Löschung der erstellten Dokumentation nach drei Jahren nach Abschluss des Verfahrens.